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OPSG: Beim illegalen Graffiti liegt ein wesentliches Motiv im „Reiz des Verbotenen“. Welche Rolle spielt das im Rahmen der Strafverfolgung für Sie?
Lenke: Ich befasse mich seit gut zwei Jahren mit dem Thema Graffiti. Zunächst bin ich mit einer ablehnenden Haltung an das Thema herangegangen. Illegale Sprayer waren für mich Straftäter, Punkt, Ende, Aus. Aber seitdem ich mich mit der Kultur und der Geschichte des Graffiti beschäftige, hat sich meine Einstellung verändert. Mittlerweile finde ich, dass viele Bilder es verdienen, als Kunst bezeichnet zu werden.
Ich kann die Faszination schon verstehen, die das Sprayen auf die Jugendlichen ausübt. An diesem Punkt ist es aber wichtig, einen weiteren Beteiligten mit zu betrachten: den Geschädigten. Illegale Graffiti ziehen zwangsläufig einen Geschädigten nach sich, dessen Belange und Rechte unbedingt beachtet werden müssen.
Die Gesellschaft kann und darf nicht hinnehmen, dass durch die Vorlieben oder Neigungen von einigen Sprayern den Hausbesitzern oder sonstigen Geschädigten ein erheblicher finanzieller Schaden entsteht. Hier setzt genau die Strafverfolgung ein.
Hinlänglich bekannt ist, dass wir in unserer Dienststelle eine Datenbank haben, in der wir die Schriftzeichen aus der Vergangenheit speichern. Wenn irgendwo ein TAG auftaucht, prüfen wir, ob ein gleicher Schriftzug bereits bekannt ist. So können wir Tatserien erkennen und notwendige polizeiliche Maßnahmen einleiten.
OPSG: Sie haben gerade gesagt, dass Sie Verständnis für die meisten jugendlichen Sprayer haben. Hat diese Einstellung Ihre Arbeit verändert oder Einfluss darauf genommen?
Lenke: Die polizeiliche Ermittlung ist an recht starre Regeln gebunden. Diese Regeln ergeben sich aus Gesetzen und Vorschriften.
Die Bearbeitung von Jugendkriminalität und somit auch die Sachbeschädigung durch Graffiti ist ein sehr interessantes Gebiet, das in vielen Bereichen ein Umdenken erfordert. Im Vordergrund steht nicht die Bestrafung des Jugendlichen, sondern die Sorge, dass ein „einmaliger Fehltritt“ zu einer kriminellen Karriere führen kann. In diesem Rahmen sind mehr Wege möglich, als im Erwachsenenstrafrecht.
Fest steht aber, dass eine begangene Straftat durch die Polizei verfolgt werden muss. Es bestehen jedoch Möglichkeiten, den angerichteten Schaden wieder gutzumachen und somit das Schadensausmaß drastisch zu verringern. Das hat zur Folge, dass eine Bestrafung unter bestimmten Voraussetzungen nicht erfolgt oder erheblich milder ausfällt.
Ich selber kann Verfahren wie Diversion oder Täter-Opfer-Ausgleich nicht einleiten. Aber ich muss die Voraussetzungen dafür prüfen. Meine Erfahrungen aus vergangenen Fällen zeigen mir, dass sich ein Diversionsverfahren für einen erwischten Sprayer positiv auswirkt. Wenn danach aber weitere Straftaten folgen, wird gegen unbelehrbare Sprayer aber auch schon einmal eine Freiheitsstrafe verhängt.
Von meiner persönlichen Einstellung kann ich nur sagen, dass es mir lieber ist, einen Jugendlichen von einer Straftat abzuhalten, als zehn illegale Sprayer zu erwischen. Denn mit illegalen Graffiti gefährden die jugendlichen Täter ihre Zukunft sei es durch die Bestrafung in einem Gerichtverfahren oder durch die späteren Schadensersatzforderungen der Geschädigten.
OPSG: Haben Sie konkrete Beispiele aus ihrer täglichen Arbeit?
Lenke: Natürlich habe ich beide Fälle erlebt. Solche, die positiv verlaufen sind, aber auch solche, die bedauerlicherweise eher schlecht ausgegangen sind.
1. Beispiel
Ein junger Sprayer hat aus einer Laune heraus eine Hauswand besprüht und ist erwischt worden. Es war das erste Mal, dass er mit dem Gesetz in Konflikt gekommen ist. In seiner Vernehmung hat er die Taten zugegeben und mir glaubhaft versichert, dass es eine einmalige Verfehlung war.
Nach Prüfung der formalen Voraussetzungen für Diversionsverfahren und den Täter-Opfer-Ausgleich wurden diese Verfahren bei der Staatsanwaltschaft angeregt. In der Regel schließt sich der Staatsanwalt den Empfehlungen der Polizei an. In diesem Fall war die Tat geeignet, ein Diversionsverfahren durchzuführen und es wurde keine Anklage erhoben.
Die Diversion setzt aber das Mitwirken des erwischten Sprayers voraus. Ist diese Bereitschaft nicht vorhanden, kann ich ein Diversionsverfahren nicht anregen.
2. Beispiel
Der nächste Fall ist ähnlich gelagert und hatte den gleichen Ausgang. Nur hat der junge Mann aus dieser Erfahrung nicht gelernt, sondern weiter gesprüht und somit weitere Sachschäden angerichtet. Ich bin mir nicht mehr ganz sicher, aber ich glaube es wurden 3 oder 4 Ermittlungsverfahren gegen ihn geführt. Letztendlich wurde eine Freiheitsstrafe gegen ihn verhängt.
Das zeigt ganz deutlich, dass ein Diversionsverfahren kein Freibrief ist, sondern zum Nachdenken auffordert. Ich hoffe immer, dass ein einmal erwischter Sprayer aus seinem Fehler lernt und auf legalen Flächen weitersprüht.
OPSG: Sie haben im letzten Beispiel legale Flächen angesprochen. Wie stehen Sie zu den Flächen?
Lenke: Ich weiß, dass Jugendliche den Kick des illegalen Sprayens nicht an legalen Flächen finden. Ich erwarte jedoch, dass sie das Eigentum anderer respektieren. Beide Parteien, Sprayer wie Eigentümer, und ihre Interessen zusammen zu bekommen ist nur sehr schwer möglich. Doch mittlerweile hat die Stadt Münster legale Flächen oder Auftragsarbeiten vermittelt und die Suche danach geht noch weiter. Mit dem Einverständnis eines Hauseigentümers liegen nämlich die Voraussetzungen der Sachbeschädigung nicht vor.
Die Halle an der Weseler Straße ist leider bereits abgerissen worden. Seither halte ich die Augen auf und suche weitere geeignete Orte. Wer eine Idee hat, soll sich an die Ordnungspartnerschaft wenden. Die Kontaktinfos befinden sich auf unserer Homepage. Gerne können sich Sprayer auch an mich wenden.
OPSG: Es ist doch für Sie ideal, wenn die Sprayer an einer legalen Wand sind. Dann brauchen Sie doch nur Sprayer beobachten und können viele Straftaten aufklären.
Lenke: Na ja, ganz so einfach ist es nicht. Außerdem ist das der Raum für die Jugendlichen, wo sie unbehelligt sprühen sollen. Aber davon abgesehen bin ich auch schon mal mittags an der Abrisshalle zu finden. Mich interessiert, wie schon gesagt, Graffiti und aus dem Grunde bin ich dort und schaue mir die Werke unserer Sprayer an.
OPSG: Die gemeinsame Ermittlungskommission, in der Beamte des Bundesgrenzschutzes und des Polizeipräsidiums Münster arbeiten, besteht nun seit einem Jahr. Hat sich aus Ihrer Sicht die Zusammenarbeit bewährt?
Lenke: Auf jeden Fall. Meine Erfahrungen mit der Sachbearbeitung sind eindeutig positiv.
- Mit Einrichtung der gemeinsamen Ermittlungskommission wurden uns die Zusammenhänge und Gruppenstrukturen in der Sprayerszene deutlicher. Das hat zur Aufklärung mehrerer Tatserien geführt.
- Informationen zwischen Bundesgrenzschutz und Polizeipräsidium werden wesentlich schneller ausgetauscht.
- Gemeinsame Maßnahmen und Aktionen können besser koordiniert werden und sind dadurch erfolgreicher.
Ich möchte nochmals betonen, dass sich die wesentlichen Maßnahmen auf Intensivsprayer beziehen. Diese Sprayergruppe handelt im doppelten Sinne negativ.
Erstens verursacht sie durch illegale Graffiti erhebliche Schadenssummen.
Zweitens trägt sie mit dazu bei, dass durch das illegale Sprayen die Akzeptanz von Graffiti bei den Bürgern nachhaltig gestört wird. Die Folge: Selbst legale Wände geraten in ein kritisches Blickfeld und sind in ihrem Bestand gefährdet. Und das hat direkte Auswirkungen auf die „Künstler“ innerhalb der Szene.
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