|
|
|

Für Betreiber von Internetseiten, die auf dieses Informationsangebot aufmerksam machen möchten, halten wir Werbebanner bereit.
|
|
|

In der Rubrik Aktuelles halten wir aktuelle Themen aus Münster bereit.
|
|
|
|
|
Was bedeutet eigentlich ...?
|

Strafverfahren
Illegale Graffiti können von dem Eigentümer zur Anzeige gebracht werden. Die Sache wird dann von Polizei und Staatsanwaltschaft als Sachbeschädigung verfolgt.
- § 303 StGB: Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder
- eine Sache unbefugt, nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehend im Erscheinungsbild verändert,
- wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- Der Versuch ist strafbar.
Diese "unbefugte Veränderung des Erscheinungsbildes" liegt zum Beispiel grundsätzlich bei unberlaubten Graffiti-Bemalungen auf Hauswänden und Eisenbahnzügen vor.
Die Ahndung kann sehr unterschiedlich ausfallen und reicht von Freiheitsentzug (in schweren Fällen) über Geldstrafe bis zu Arbeits- und Beseitigungsauflagen.
Hat sich der Sprayer gegenüber dem Eigentümer verpflichtet, den Schaden wiedergutzumachen, kann das Verfahren allerdings auch eingestellt werden. Näheres beim Stichwort "Täter-Opfer-Ausgeleich".
|
|
| Hausfriedensbruch |
|
Dass neben der Feststellung als Sachbeschädigung auch häufig noch ein Hausfriedensbruch - insbesondere bei Betreten von Bahnanlagen - begangen wird, wenn der Sprayer ein fremdes Grundstück ohne Befugnis betritt ( § 123 StGB ) soll in diesem Zusammenhang nicht unerwähnt bleiben.
Auch darauf kann eine strafrechtliche Verurteilung gestützt werden.
|
|
| Erziehungs- oder Strafregister |
Zusätzlich kann es zu einer Eintragung ins Erziehungs- oder Strafregister kommen, was dem Betroffenen meist erst bei Beantragung eines Führungszeugnisses bekannt wird.
|
|
| Führerscheinentzug |
Fährt der Sprüher mit einem Kraftfahrzeug zum "Tatort", muß er sogar mit dem Führerscheinentzug rechnen, da er das Fahrzeug als Tatmittel benutzt.
|
|
|
Wichtiger Hinweis:
Zitate von Gesetzestexten erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es werden nur wesentliche bzw. für diesen Zweck wesentliche Inhalte zitiert.
Die Erklärung entspricht nicht der aktuellen Kommentierung, die durch juristische Instanzen festgelegt wurden. Sie dienen nur der oberflächlichen Erklärung von Gesetzestexten. Sie sind frei formuliert und sind in keinem Fall dazu geeignet als rechtliche Beratung verwendet zu werden.
|
|