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Was bedeutet eigentlich ...?

Infobox
Haftung der Eltern

Eltern haften für ihre Kinder!“ Dieser Hinweis ist auf vielen Baustellentafeln zu lesen. Viele, die dies gelesen haben, gehen daher davon aus, dass Kinder und Jugendliche grundsätzlich nicht für die von ihnen verursachten Schäden haften.

Dies ist allerdings nicht richtig!

Die Haftung der Eltern gilt nicht für den Anspruch auf Schadensbeseitigung z. B. bei Schäden durch Sprayen, wenn ein Jugendlicher vorsätzlich und mit der zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht gehandelt hat. (siehe § 828, § 823 BGB)

Die Haftung setzt in der Regel mit dem 7. Lebensjahr ein.

Ergebnis: Eltern haften in der Regel nicht für Schäden, die ihre Kinder durch das Sprayen verursacht haben.

Der Geschädigte kann einen gerichtlichen Titel gegen den minderjährigen Jugendlichen erwirken. Hiermit sichert der Geschädigte sich sein Recht auf die Haftung bzw. auf Kostenerstattung über einen Zeitraum von 30 Jahren.

Voraussetzung für die Haftung der Jugendlichen ist, dass der Jugendliche die notwendige Einsicht hat und das 7. Lebensjahr vollendet hat.

Eine Ausnahme könnte jedoch dann festgestellt werden, wenn die Eltern ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind. Dies muss jedoch im Einzelfall festgestellt werden.

Unerlaubte Handlungen (BGB §§ 823 - 853)

§ 823 Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

§ 828 Minderjährige; Taubstumme

(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.

(2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.

(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.

Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.7.2002 *) m.W.v. 1.8.2002.

Wichtiger Hinweis:
Zitate von Gesetzestexten erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es werden nur wesentliche bzw. für diesen Zweck wesentliche Inhalte zitiert.

Die Erklärung entspricht nicht der aktuellen Kommentierung, die durch juristische Instanzen festgelegt wurden. Sie dienen nur der oberflächlichen Erklärung von Gesetzestexten. Sie sind frei formuliert und sind in keinem Fall dazu geeignet als rechtliche Beratung verwendet zu werden.

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