
Alter der Strafbarkeit
Als Kind gilt, wer das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (also bis zum 14. Geburtstag). Kinder sind nicht strafmündig und können somit nicht wegen einer Sachbeschädigung verurteilt werden. Zivilrechtlich können sie jedoch (ab dem 7. Lebensjahr) für die verursachten Schäden herangezogen werden.
Wer das 14. Lebensjahr vollendet hat, gilt nach deutschem Recht als Jugendlicher. Ziel des Jugendstrafrechts ist vorrangig die erzieherische Einwirkung auf Jugendliche und nicht die Bestrafung, wie sie bei Erwachsenen Anwendung findet. Es kommt das Jugendgerichtsgesetz zur Anwendung.
Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind Heranwachsende. Bei Heranwachsenden wird die Entwicklung des Täters berücksichtigt und dann entschieden, ob im Einzelfall noch das Jugendstrafrecht mit der erzieherischen Zielrichtung zur Anwendung kommt.
Wer das 21. Lebensjahr überschritten hat, ist im rechtlichen Sinne Erwachsener. Die Anwendung des Jugendstrafrechts kommt dann nicht in Frage. Das Strafmaß ergibt sich aus dem Strafgesetzbuch (StGB).
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