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Infobox
Das Adhäsionsverfahren
ist für Geschädigte von Interesse!

Das Adhäsionsverfahren (§ 403 StPO) bietet dem Verletzten einer Straftat die Möglichkeit, einen aus der Straftat entstandenen vermögensrechtlichen Anspruch (wie z.B. Schadensersatz) bereits im Strafverfahren geltend zu machen.

Dieses Verfahren kommt dem Verletzten entgegen. Diesem wird eine weitere Klage vor dem Zivilgericht erspart und Beweise, die im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Untersuchungen des Gerichts eingeholt werden, kann der Verletzte nun auch für seinen vermögensrechtlichen Anspruch nutzen.

Wie wird das Adhäsionsverfahren eingeleitet?
Der Verletzte kann während des Strafverfahrens - auch schon vor der Hauptverhandlung - einen Antrag stellen, mit dem er seinen vermögensrechtlichen Anspruch geltend macht. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu stellen, in der Hauptverhandlung kann er auch mündlich gestellt werden.

Der Antrag muss den Gegenstand und den Grund des geltend gemachten Anspruch bezeichnen und soll auch Beweismittel enthalten. Der Verletzte kann seinen Antrag bis zur Urteilsverkündung zurücknehmen und eröffnet sich damit wieder die Möglichkeit, seinen Schadensersatzanspruch vor einem Zivilgericht geltend zu machen.

Wichtiger Hinweis:
Zitate von Gesetzestexten erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es werden nur wesentliche bzw. für diesen Zweck wesentliche Inhalte zitiert.

Die Erklärung entspricht nicht der aktuellen Kommentierung, die durch juristische Instanzen festgelegt wurden. Sie dienen nur der oberflächlichen Erklärung von Gesetzestexten. Sie sind frei formuliert und sind in keinem Fall dazu geeignet als rechtliche Beratung verwendet zu werden.

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